| | | | d) Die Staatsanwaltschaft hat Beweiserhebungen selber durchzuführen (Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Vorgabe gilt hauptsächlich für die Kernaufgaben der Staatsanwaltschaft, nämlich die Durchführung von Einvernahmen. Besonders bei schweren Straftaten hat die Staatsanwaltschaft die Einvernahmen selber durchzuführen (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 311 N 5). | | Der im vorliegenden Zusammenhang im Raum stehende Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB).