Vielmehr ist nach der Maxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil 6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1-7.3). | | | | 3.— a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft hätte prüfen müssen, wofür der Beschuldigte ihr Geld effektiv verwendet habe. Ihre IV-Rente hätte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausreichen müssen, da sie ein anspruchsloses Leben geführt und das Haus kaum verlassen habe. Ihre einzigen grösseren Ausgaben seien für Zigaretten erfolgt.