Die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren namentlich dann ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). | | | | b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben. Ein Strafverfahren darf nur eingestellt werden, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.