Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung und beauftragte die Polizei, Ermittlungen anzustellen. Die Polizei lieferte der Staatsanwaltschaft schliesslich umfangreiche Ermittlungsakten ab. | | | | b) Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen E._____ wegen Veruntreuung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO am 21. Mai 2013 ein. Es sei kein Straftatbestand erfüllt, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Aus den Bankunterlagen sei zwar ersichtlich, dass immer wieder Geld vom Konto von B.______ auf das Konto von E._____ überwiesen worden sei, allein damit sei aber nicht erwiesen, dass E._____ das Geld für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe.