I. | | | | 1.— Am 9. Oktober 2012 erstattete F._____, der Stiefvater der Beschwerdeführerin, bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen E._____ „wegen Veruntreuung von Geldern von B.______“. F._____ führte aus, dass B.______ nicht in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, ihr damaliger Lebenspartner, E._____, habe dies für sie erledigt, weshalb dieser die volle Verfügungsgewalt über das Bankkonto von B.______ gehabt habe. Statt die Rechnungen direkt von ihrem Konto zu bezahlen, habe E._____ Geld von ihrem Konto auf sein eigenes überwiesen und weiter Bezüge am Bankomaten getätigt.