{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00029_2013-08-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=307&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6da95529647626dd2a8ed97f5f4dc9de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00029", "OGS.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:24", "Checksum": "9dc5d50b2176b8c48c4b2a57c2ba3962", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\n\nEs ist auch wahrscheinlich, dass B.______ noch mindestens ein weiteres Bankkonto hat oder hatte: am 8. Januar 2008, 6. Februar 2008, 6. März 2008, 4. April 2008, 7. Mai 2008, 5. Juni 2008, 4. Juli 2008, 5. August 2008, 5. September 2008, 6. Oktober 2008, 6. November 2008 und am 5. Dezember 2008 ist auf den jeweiligen Kontoauszügen der [...] ein Dauerauftrag [...] in der Höhe von Fr. 1‘533.- verzeichnet. Am 18. November 2008 wurde ein E-Banking-Auftrag von Fr. 1‘000.- auf dieses Konto ausgeführt, am 5. Dezember 2008 wurden Fr. 800.- und am 9. Januar 2009 wurden Fr. 1‘704.85 überwiesen. Am 8. April 2008 und am 3. November 2008 erfolgte von dort auch je eine Gutschrift. Sodann erfolgte am 26. Juli 2012 eine Gutschrift von Fr. 20.05 vom Konto [...]. Das Konto [...] von B.______ bei der [...] wurde an diesem Tag saldiert. Die Staatsanwaltschaft wird daher auch zu jenem Konto noch weitere Nachforschungen anstellen müssen.\nDie Wohnungsmiete überwies E._____ erstmals am 13. Oktober 2008 von seinem Konto bei der [...] an [...]. Auch später fehlen in einzelnen Abrechnungen Überweisungen für die Wohnungsmiete. Woher und ob der Mietzins für diese Zeit überwiesen wurde, ist nicht bekannt, könnte aber vermutlich über die Vermieter bzw. deren Bank ausfindig gemacht werden; allenfalls ergeben sich weitere Hinweise auf ein anderes Konto von E._____. Obwohl für einzelne Monate nicht bekannt ist, ob der Mietzins überhaupt bezahlt wurde, erfolgten in solchen Monaten Gutschriften von B.______ Konto auf jenes von E._____ unter dem ausdrücklichen Titel „Mietanteil“ bzw. „Miete“ (6. November 2007, 7. Dezember 2007, 5. Juni 2009, 6. August 2009). Daneben ist für mehrere Monate ein „Haushaltanteil“ verbucht, obwohl gemäss den bei den Akten liegenden Abrechnungen kein Mietzins überwiesen worden ist.\nAm 17. Februar 2010 erfolgte bei E._____ eine Gutschrift vom Bankkonto von B.______ über den Betrag von Fr. 1‘076.- unter dem Titel „Versicherungsanteil“. Für welche Versicherung dieser Beitrag geleistet wurde, kann den Bankauszügen von E._____ nicht entnommen werden, ist doch weder in den vorhergehenden noch in den nachfolgenden Monaten eine Zahlung von seinem Konto erfolgt, welche mit diesem Betrag korrespondieren würde; einzig am 29. Januar 2010 wurde zugunsten der [...] Versicherungsgesellschaft eine Überweisung getätigt – allerdings nur für den Betrag von Fr. 253.90 (die nächste Überweisung an die [...] Versicherungsgesellschaft – und eine Versicherung überhaupt – erfolgte am 4. Juni 2010 für den Betrag von Fr. 296.10;).\nDer Haushaltsbeitrag von G.____, der neuen Lebenspartnerin von E._____ fällt wesentlich tiefer aus, als es jener war, den sich E._____ jeweils vom Bankkonto von B.______ vergütete (insbesondere die Bankauszüge ab August 2012; zuvor beteiligte sich G._____ nicht an der Wohnungsmiete, obwohl sie schon im Mai 2012 eingezogen war).\nAb dem Jahr 2009 wurden die Überweisungen vom Konto von B.______ auf ein Konto von E._____ immer häufiger, darunter auch höhere Beträge. Teilweise lässt sich auch beobachten, dass unmittelbar nach Zahlungseingängen auf dem Konto von B.______ E-Banking-Aufträge zu Gunsten von E._____ belastet werden (Bankauszüge vom 31. März 2010, 30. April 2010, 31. Mai 2010, 31. Juli 2010, 31. August 2010, 30. September 2010, 31. Oktober 2010, 30. November 2010, 31. Dezember 2010, 31. Januar 2011, 28. Februar 2011, 31. März 2011, 30. April 2012, 31. Mai 2011, 30. Juni 2011, 31. Juli 2011, 30. September 2011, 31. Oktober 2011, 30. November 2011, 31. Dezember 2011, 31. Januar 2012, 29. Februar 2012, 31. März 2012;).\nB.______ hat das Haus kaum mehr verlassen. Trotzdem erfolgten gemäss ihren Bankauszügen immer wieder hohe Barbezüge am Bankomaten (z.B. am 6. Dezember 2007;). Zudem wird das Konto von B.______ durch Barbezüge oder E-Banking-Aufträge zu Gunsten von E._____ teilweise regelrecht leergeräumt (Bankauszüge vom 31. August 2010, 30. September 2010, 31. Oktober 2010, 30. November 2010, 31. Januar 2011, 28. Februar 2011, 31. März 2011, 30. April 2011, 31. Mai 2011, 30. Juni 2011, 30. September 2011, 31. Oktober 2011, 30. November 2011 [75 Rappen], 31. Dezember 2011, 31. Januar 2012, 29. Februar 2012, 30. Juni 2012;).\nAb April 2012 erfolgten E-Banking-Aufträge an verschiedene Personen für relativ geringe Beträge, wie sie in dieser Art auf dem Konto von B.______ zuvor nicht beobachtet werden konnten, dagegen aber auf dem Konto von E._____.\nÜberhaupt dürfte es hilfreich sein, die Kontoauszüge von B.______ und E._____ genauer unter die Lupe zu nehmen, um Klarheit zu erhalten, was mit dem Geld der beiden passiert ist.\n4.— Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen eine Verurteilung von E._____ wegen eines Vermögensdelikts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Anschluss ist bei Zweifeln an der Unschuld von E._____ Anklage beim Gericht zu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann.\nIV.\nBei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\nDas Gericht beschliesst:\n1.\nIn Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 21. Mai 2013 im Verfahren SA.2012.00440 aufgehoben und es wird die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staats- und Jugendanwaltschaft zurückgewiesen.\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n4.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}