{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00029_2013-08-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=307&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6da95529647626dd2a8ed97f5f4dc9de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00029", "OGS.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:27", "Checksum": "404294073f508fd3c34134c8b9c73575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\n\nKontoauszügen der [...] ein Dauerauftrag [...] in der Höhe von\nFr. 1‘533.- verzeichnet. Am 18. November 2008 wurde ein\nE-Banking-Auftrag von Fr. 1‘000.- auf dieses Konto ausgeführt, am\n5. Dezember 2008 wurden Fr. 800.- und am 9. Januar 2009\nwurden Fr. 1‘704.85 überwiesen. Am 8. April 2008 und am\n3. November 2008 erfolgte von dort auch je eine Gutschrift. Sodann\nerfolgte am 26. Juli 2012 eine Gutschrift von Fr. 20.05 vom Konto\n[...]. Das Konto [...] von B.______ bei der [...] wurde an diesem Tag\nsaldiert. Die Staatsanwaltschaft wird daher auch zu jenem Konto noch\nweitere Nachforschungen anstellen müssen.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nDie Wohnungsmiete überwies\nE._____ erstmals am 13. Oktober 2008 von seinem Konto bei der [...] an\n[...]. Auch später fehlen in einzelnen Abrechnungen Überweisungen für die\nWohnungsmiete. Woher und ob der Mietzins für diese Zeit überwiesen wurde,\nist nicht bekannt, könnte aber vermutlich über die Vermieter bzw. deren\nBank ausfindig gemacht werden; allenfalls ergeben sich weitere Hinweise auf\nein anderes Konto von E._____. Obwohl für einzelne Monate nicht bekannt\nist, ob der Mietzins überhaupt bezahlt wurde, erfolgten in solchen Monaten\nGutschriften von B.______ Konto auf jenes von E._____ unter dem\nausdrücklichen Titel „Mietanteil“ bzw. „Miete“ (6. November 2007,\n7. Dezember 2007, 5. Juni 2009, 6. August 2009). Daneben ist\nfür mehrere Monate ein „Haushaltanteil“ verbucht, obwohl gemäss den bei den\nAkten liegenden Abrechnungen kein Mietzins überwiesen worden ist.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nAm 17. Februar 2010\nerfolgte bei E._____ eine Gutschrift vom Bankkonto von B.______ über den\nBetrag von Fr. 1‘076.- unter dem Titel „Versicherungsanteil“. Für\nwelche Versicherung dieser Beitrag geleistet wurde, kann den Bankauszügen\nvon E._____ nicht entnommen werden, ist doch weder in den vorhergehenden\nnoch in den nachfolgenden Monaten eine Zahlung von seinem Konto erfolgt,\nwelche mit diesem Betrag korrespondieren würde; einzig am 29. Januar\n2010 wurde zugunsten der [...] Versicherungsgesellschaft eine Überweisung\ngetätigt – allerdings nur für den Betrag von Fr. 253.90 (die nächste\nÜberweisung an die [...] Versicherungsgesellschaft – und eine Versicherung\nüberhaupt – erfolgte am 4. Juni 2010 für den Betrag von\nFr. 296.10;).\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nDer Haushaltsbeitrag von\nG.____, der neuen Lebenspartnerin von E._____ fällt wesentlich tiefer aus,\nals es jener war, den sich E._____ jeweils vom Bankkonto von B.______\nvergütete (insbesondere die Bankauszüge ab August 2012; zuvor beteiligte\nsich G._____ nicht an der Wohnungsmiete, obwohl sie schon im Mai 2012\neingezogen war).\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nAb dem Jahr 2009 wurden die\nÜberweisungen vom Konto von B.______ auf ein Konto von E._____ immer\nhäufiger, darunter auch höhere Beträge. Teilweise lässt sich auch\nbeobachten, dass unmittelbar nach Zahlungseingängen auf dem Konto von\nB.______ E-Banking-Aufträge zu Gunsten von E._____ belastet werden\n(Bankauszüge vom 31. März 2010, 30. April 2010, 31. Mai\n2010, 31. Juli 2010, 31. August 2010, 30. September 2010,\n31. Oktober 2010, 30. November 2010, 31. Dezember 2010, 31. Januar\n2011, 28. Februar 2011, 31. März 2011, 30. April 2012,\n31. Mai 2011, 30. Juni 2011, 31. Juli 2011,\n30. September 2011, 31. Oktober 2011, 30. November 2011,\n31. Dezember 2011, 31. Januar 2012, 29. Februar 2012,\n31. März 2012;).\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nB.______ hat das Haus kaum mehr\nverlassen. Trotzdem erfolgten gemäss ihren Bankauszügen immer wieder hohe\nBarbezüge am Bankomaten (z.B. am 6. Dezember 2007;). Zudem wird das Konto\nvon B.______ durch Barbezüge oder E-Banking-Aufträge zu Gunsten von E._____\nteilweise regelrecht leergeräumt (Bankauszüge vom 31. August 2010,\n30. September 2010, 31. Oktober 2010, 30. November 2010,\n31. Januar 2011, 28. Februar 2011, 31. März 2011,\n30. April 2011, 31. Mai 2011, 30. Juni 2011, 30. September\n2011, 31. Oktober 2011, 30. November 2011 [75 Rappen],\n31. Dezember 2011, 31. Januar 2012, 29. Februar 2012,\n30. Juni 2012;).\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nAb April 2012 erfolgten\nE-Banking-Aufträge an verschiedene Personen für relativ geringe Beträge,\nwie sie in dieser Art auf dem Konto von B.______ zuvor nicht beobachtet\nwerden konnten, dagegen aber auf dem Konto von E._____.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nÜberhaupt dürfte es hilfreich\nsein, die Kontoauszüge von B.______ und E._____ genauer unter die Lupe zu\nnehmen, um Klarheit zu erhalten, was mit dem Geld der beiden passiert ist.\n|\n|\n|\n|\n|\n4.— Zusammenfassend kann\nfestgehalten werden, dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen eine\nVerurteilung von E._____ wegen eines Vermögensdelikts nicht mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist\ndaher gutzuheissen. Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der\nvorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im\nAnschluss ist bei Zweifeln an der Unschuld von E._____ Anklage beim Gericht\nzu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden\nkann.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIV.\n|\n|\n|\n|\nBei diesem Ausgang sind die\nKosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen\n(Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Parteientschädigungen\nwerden keine zugesprochen.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n____________________\n|\n|\nDas Gericht beschliesst:\n|\n|\n|\n|\n1.\n|\nIn Gutheissung der Beschwerde\nwird die Einstellungsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des\nKantons Glarus vom 21. Mai 2013 im Verfahren SA.2012.00440 aufgehoben\nund es wird die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsund Jugendanwaltschaft zurückgewiesen.\n|\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\nDie Kosten des\nBeschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.\n|\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\nEs werden keine\nParteientschädigungen zugesprochen.\n|\n|\n|\n|\n|\n4.\n|\nSchriftliche Mitteilung an:\n|\n|\n|\n[...]\n|\n|"}