{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00029_2013-08-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=307&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6da95529647626dd2a8ed97f5f4dc9de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00029", "OGS.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:27", "Checksum": "404294073f508fd3c34134c8b9c73575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\nhabe […]“.\nHier bestreitet er nicht, dass\ner das Geld selber beansprucht hat. Die Hilflosenentschädigung steht B.____\nals IV-Rentnerin zu. Sie hat zu bestimmen, wie dieses Geld verwendet wird.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nE._____ führte weiter aus, dass\ner vor knapp drei Jahren angefangen habe, Töff zu fahren. Er sei sehr viel\nmit dem Töff unterwegs gewesen, diese Ausflüge seien mit hohen Kosten\nverbunden gewesen. Anfänglich habe er diese Kosten mit seinem Erwerb als\nKünstler gedeckt.\nWie E._____ dieses Hobby später\nfinanziert hat, nachdem er seine Künstlertätigkeit eingestellt hatte, ist\nnicht bekannt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er hierfür\ndas Geld von B.______ verwendete. Auch diesbezüglich werden Abklärungen\ndurch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nE._____ gab weiter an, dass\nB.______ einen Teil der „Infrastruktur“ mitfinanziert habe. Da sie immer zu\nHause gewesen sei, habe die „Infrastruktur“ stimmen müssen, sie habe\n„diverse elektronische Geräte“ besessen. Sodann meinte er, dass B.______ in\neinem Heim günstiger untergekommen wäre als bei ihm.\nWenn die Unterkunft in einem\nHeim günstiger gewesen wäre als die Pflege zu Hause, für welche B.______\nimmerhin Hilflosenentschädigung ausgerichtet wurde, fragt sich, wofür\ngenau E._____ so viel Geld ausgegeben hat, und was genau die\n„Infrastruktur“, welche er ihr bieten wollte, umfasste. Diesbezüglich wird\nE._____ und allenfalls weitere Zeugen zu befragen sein.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nWeiter sagte E._____ aus, Ende\nMonat sei jeweils einfach „nichts mehr übrig“ geblieben, sie hätten\n„einfach allgemein mit diesen Auslagen“ zu wenig Geld gehabt. „Primär“ habe\ner das Geld für B.______ ausgegeben, „damit das Leben für sie erträglich\nwar“; „B.______ brauchte einfach so viel Geld zum Leben, sonst wäre das\nLeben mit ihr unmöglich geworden“.\nWofür er das Geld sekundär\nverwendet hat, sagt E._____ nicht. Zudem ist schleierhaft, weshalb\nB.______, die sowohl nach Aussagen von E._____ als auch von F._____ fast\nnur zu Hause war, „so viel Geld zum Leben“ brauchte. Es ist nicht\nauszuschliessen, dass es sich bei dieser Aussage um eine Schutzbehauptung\ndes Beschuldigten handelt. Jedenfalls werden auch diesbezüglich weitere\nAbklärungen zu treffen sein.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nIn der polizeilichen\nEinvernahme wiederholte E._____ später, dass sie sich „dank B.______ und\ndieser finanziellen Sachlage […] eine gute Infrastruktur geschaffen“\nhätten. Sie hätten alles gehabt und es sei „gut zum Leben eingerichtet mit\nMöbeln, Computer, Fernseher“. Auch das Auto, welches sie im Jahr 2010\ngekauft hätten, sei mit dem Geld von B.______ bezahlt worden. Zudem hätten\nsie auch „Waschmaschine, Tumbler und alles“ gebraucht. Und den\nGartensitzplatz hätten sie eingerichtet, damit B.______ draussen sein\nkonnte.\nB.______ war, gemäss\nübereinstimmenden Aussagen von E._____ und von F._____ fast immer zu Hause.\nOb sie überhaupt Autofahren kann, geht aus den Akten nicht hervor, ist aber\naufgrund ihres Gesundheitszustands mehr als nur fraglich. Damit liegt\nzumindest die Vermutung nahe, dass die Anschaffung dieses Autos nicht in\nihrem Interesse lag. Vielmehr scheint E._____ das Auto (wie auch das\nMotorrad, s.o.) gekauft zu haben, damit er von zu Hause wegkommt, da er es,\nwie er sagte, zu Hause nicht mehr ausgehalten habe. Damit scheint die\nAnschaffung aber vielmehr in seinem Interesse als in jenem von B.______\nerfolgt zu sein.\nNicht bekannt ist, in wessen\nBesitz die Fahrzeuge verblieben sind, nachdem B.______ nicht mehr bei\nE._____ wohnt. Ebenfalls unbekannt ist, was mit der „Infrastruktur“ nach\ndem Auszug von B.______ aus der gemeinsamen Wohnung geschehen ist und ob\nE._____ diese immer noch besitzt, was entsprechend zu würdigen wäre.\n|\n|\n|\nOb es stimmt, dass die Mieter\ndas Haus selber mit Waschmaschine und Tumbler ausstatten mussten, dürfte\nmittels Befragung der Vermieter herauszufinden sein, ebenso der Zustand des\nGartensitzplatzes.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nSchliesslich gab E._____ sogar\nzu, das Geld auch für sich ausgegeben zu haben.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nWeiter erstellte die Polizei\nzwei Zusammenstellungen zu den Überweisungen von B.______ zu Gunsten von\nE._____. Dem Konto von E._____ wurden im Zeitraum vom 6. November 2007\nbis 12. Juni 2012 insgesamt Fr. 128‘310.75 gutgeschrieben. Dem\naktenkundigen Konto von B.______ wurde in der Zeit vom 19. September\n2008 bis 12. Juni 2012 zu Gunsten von E._____ ein Gesamtbetrag von\nFr. 106‘677.75 belastet. Die Belastung und die Gutschrift sind somit\nnicht identisch. Offensichtlich musste B.______ noch ein anderes Konto als\njenes bei der [...] haben. Bei B.______ sind gemäss der polizeilichen\nZusammenstellung nämlich ab 19. September 2008 Belastungen zu Gunsten\nvon E._____ verbucht, während gemäss der Zusammenstellung für das Konto von\nE._____ bereits ab 6. November 2007 Geld von B.______ gutgeschrieben\nwurde. Zudem taucht die Belastung vom 4. November 2011 auf dem Konto\nvon B.______ nicht bei den Gutschriften von E._____ auf, was darauf\nhindeutet, dass E._____ ebenfalls noch über mindestens ein weiteres Konto\nverfügt.\nDie Staatsanwaltschaft ist\ndaher anzuweisen, den Geldfluss auf den Kontos von E._____ und B.______ zu\nuntersuchen und weitere Bankverbindungen zu ermitteln.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nFür die These, dass E._____\nnoch weitere Bankkontos hat oder hatte spricht auch, dass gemäss dem\nKontoauszug seines Kontos bei der [...] von einem mutmasslichen Konto [...]\nFr. 450.- bzw. Fr. 1‘200.- gutgeschrieben wurden. Diese\nKontonummer taucht auch noch auf weiteren Bankauszügen auf.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nEs ist auch wahrscheinlich,\ndass B.______ noch mindestens ein weiteres Bankkonto hat oder hatte: am\n8. Januar 2008, 6. Februar 2008, 6. März 2008, 4. April\n2008, 7. Mai 2008, 5. Juni 2008, 4. Juli 2008,\n5. August 2008, 5. September 2008, 6. Oktober 2008,\n6. November 2008 und am 5. Dezember 2008 ist auf den jeweiligen"}