{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00029_2013-08-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=307&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6da95529647626dd2a8ed97f5f4dc9de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00029", "OGS.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:27", "Checksum": "404294073f508fd3c34134c8b9c73575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\nIII.\n|\n|\n|\n|\n1.— Mit der Beschwerde\nkönnen Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des\nErmessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige\noder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit\ngerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz\nbei der Prüfung umfassende Kognition hat (Keller\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39).\n|\n|\n|\n|\n2.— a) Die\nStaatsanwaltschaft stellt ein Verfahren namentlich dann ein, wenn kein\nTatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein\nStraftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und\nlit. b StPO).\n|\n|\n|\n|\nb) Nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zweifel Anklage zu erheben. Ein\nStrafverfahren darf nur eingestellt werden, wenn eine Verurteilung mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Als praktischer\nRichtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine\nVerurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dahinter steckt\ndie Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die\nUntersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle\nBeurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei\nder Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung\nzugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der\nMaxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall Anklage zu erheben. Der\nGrundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei\nder gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil\n6B_588/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 219\nE. 7.1-7.3).\n|\n|\n|\n|\n3.— a) Die\nBeschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft hätte prüfen müssen, wofür\nder Beschuldigte ihr Geld effektiv verwendet habe. Ihre IV-Rente hätte zur\nBestreitung ihres Lebensunterhalts ausreichen müssen, da sie ein\nanspruchsloses Leben geführt und das Haus kaum verlassen habe. Ihre einzigen\ngrösseren Ausgaben seien für Zigaretten erfolgt.\n|\n|\nMit diesen Verbringen rügt die\nBeschwerdeführerin sinngemäss, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt\nnicht vollständig bzw. falsch festgestellt habe.\n|\n|\n|\n|\nb) Die Staatsanwaltschaft\nbegründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass der Beweis,\nwonach E._____ das verschwundene Geld in seinem Nutzen verwendet habe, nicht\nerbracht werden konnte.\n|\n|\n|\n|\nc) Der Staatsanwaltschaft\nkann nicht gefolgt werden. Wie sogleich aufzuzeigen ist, gründet dieser\nStandpunkt der Staatsanwaltschaft nicht auf einer zureichenden\nSachverhaltsabklärung.\n|\n|\n|\n|\nd) Die Staatsanwaltschaft hat Beweiserhebungen selber durchzuführen\n(Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Vorgabe gilt hauptsächlich für\ndie Kernaufgaben der Staatsanwaltschaft, nämlich die Durchführung von\nEinvernahmen. Besonders bei schweren Straftaten hat die Staatsanwaltschaft\ndie Einvernahmen selber durchzuführen (Landshut\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 311 N 5).\n|\n|\nDer im vorliegenden Zusammenhang\nim Raum stehende Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138\nZiff. 1 StGB ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2\nStGB). Als solches ist sie zweifelsfrei als schwere Straftat zu\nqualifizieren, weshalb die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall selber\nEinvernahmen durchzuführen hat. Insbesondere wird es geboten sein, den\nBeschuldigten E._____ zu befragen. Der Beschuldigte wird dabei zu den genauen\nHintergründen der getätigten Bezüge vom Konto seiner damaligen Partnerin zu\nbefragen sein; zudem dürfte generell interessieren, wie er seinen eigenen\nLebensunterhalt bestritten hat.\n|\n|\n|\n|\ne) Im Übrigen ergeben sich\nbereits aus den Ermittlungsakten der Polizei mehrere Indizien dafür, dass\nE._____ das von B.______ anvertraute Geld zumindest teilweise in seinem oder\neines anderen Nutzen verwendet und sich damit allenfalls einer Veruntreuung\nim Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht\nhaben könnte. Es ist diesbezüglich insbesondere auf die folgenden Punkte\nhinzuweisen:\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nAn der polizeilichen\nEinvernahme vom 11. Januar 2013 führte E._____ aus, dass er und\nB.______ während rund zehn Jahren zusammengelebt hätten. Er habe für\nB.______ deren finanziellen Angelegenheiten erledigt weil sie dazu nicht\nmehr in der Lage gewesen sei. Er und sie hätten „das Geld gemeinschaftlich\ngehabt“, Zahlungen seien von seinem oder vom Konto von B.______ erfolgt.\nB.______ habe das Haus nur selten verlassen; ausser für Arztbesuche habe\nsie das Haus nicht mehr verlassen können. Er habe alles für sie geregelt,\ndie anfallenden Rechnungen bezahlt. Er habe das Geld „zu ihrem eigenen\nSchutz“ von ihrem auf sein Konto überwiesen, „damit sie nicht zu viel Geld\nauf ihrem Konto zur Verfügung hatte“. Für das Konto von B.______ habe er eine\nVollmacht und einen E-Banking-Account gehabt und zudem auch den Pincode für\nihre Maestro-Karte. Rechnungen habe er immer über E-Banking bezahlt.\nEinzahlungen auf der Post habe er nur getätigt, wenn Bussen der Polizei zu\nbegleichen gewesen seien.\nEs ist fraglich, ob E._____\ntatsächlich alle Zahlungen über E-Banking vorgenommen hat, da auf den bei\nden Ermittlungsakten liegenden Bankauszügen immer wieder hohe Barbezüge\nersichtlich sind. Was mit dem vielen Bargeld, welches E._____ jeweils am\nBankomaten abgehoben hat, passiert ist, ist nicht bekannt. Auch nicht\nbekannt ist, mit wessen Geld E._____ die Bussen bezahlt hat. Fraglich ist\nauch, weshalb das Geld, welches E._____ zum Schutz von B.______ auf sein\nKonto überwiesen haben will, nicht mehr dort ist.\n|\n|\n|\n|\n|\n-\n|\nBei der polizeilichen Befragung\nvom 11. Januar 2013 sagte E._____ aus: „Die HE ist die\nHilflosenentschädigung welche mir zusteht, da ich diese für sie erhalten\n"}