{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00029_2013-08-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=307&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6da95529647626dd2a8ed97f5f4dc9de"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00029", "OGS.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:27", "Checksum": "404294073f508fd3c34134c8b9c73575", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.08.2013 OG.2013.00029 (OGS.2014.17)\nRegeste:\nBeschwerde gegen Einstellungsverfügung\n\n|\n|\n|\n|\n|\nKanton Glarus\n|\n|\n|\n|\nObergericht\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nBeschluss\nvom 10. August 2013\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nVerfahren\nOG.2013.00029\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nB.______\n|\n|\n|\n|\nBeschwerdeführerin\n|\n|\n|\n|\nverbeiständet\ndurch A.______\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ngegen\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nC.______\n|\n|\n|\n|\nBeschwerdegegnerin\n|\n|\n|\n|\nvertreten\ndurch D.______\n|\n|\n|\n|\nund\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nE._____\n|\n|\nBeschuldigter\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nbetreffend\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nEinstellungsverfügung\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nRechtsbegehren\nder Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom\n2. Juni 2013, act. 1, sinngemäss):\n|\n|\n|\n|\nEs sei die Einstellungsverfügung\nder Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 21. Mai 2013\nim Verfahren SA.2012.00440 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft\nzurückzuweisen.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n____________________\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nDas Gericht zieht in Betracht:\n|\n|\n|\n|\nI.\n|\n|\n|\n|\n1.— Am 9. Oktober\n2012 erstattete F._____, der Stiefvater der Beschwerdeführerin, bei der\nStaats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend\nStaatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen E._____ „wegen Veruntreuung von\nGeldern von B.______“. F._____ führte aus, dass B.______ nicht in der Lage\nsei, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, ihr damaliger\nLebenspartner, E._____, habe dies für sie erledigt, weshalb dieser die volle\nVerfügungsgewalt über das Bankkonto von B.______ gehabt habe. Statt die\nRechnungen direkt von ihrem Konto zu bezahlen, habe E._____ Geld von ihrem\nKonto auf sein eigenes überwiesen und weiter Bezüge am Bankomaten getätigt.\nJeweils Ende Monat habe E._____ den Rest des Guthabens vom Konto von B.______\nabgehoben. Wofür E._____ das Geld verwendet habe, sei nicht klar; B.______\nsei über die eigene finanzielle Situation „völlig im Dunkeln“ geblieben.\nObwohl E._____ jeden Monat das Konto von B.______ geleert habe, seien viele\nRechnungen offen geblieben und es hätten sich daher zu Lasten von B.______\nSchulden angehäuft.\n|\n|\n|\n|\n2.— a) Die\nStaatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung und\nbeauftragte die Polizei, Ermittlungen anzustellen. Die Polizei lieferte der\nStaatsanwaltschaft schliesslich umfangreiche Ermittlungsakten ab.\n|\n|\n|\n|\nb) Die Staatsanwaltschaft\nstellte das Verfahren gegen E._____ wegen Veruntreuung in Anwendung von\nArt. 319 Abs. 1 lit. b StPO am 21. Mai 2013 ein. Es sei\nkein Straftatbestand erfüllt, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Aus\nden Bankunterlagen sei zwar ersichtlich, dass immer wieder Geld vom Konto von\nB.______ auf das Konto von E._____ überwiesen worden sei, allein damit sei\naber nicht erwiesen, dass E._____ das Geld für seine eigenen Bedürfnisse\nverwendet habe.\n|\n|\n|\n|\n3.— Am 2. Juni 2013\ngelangte mit einer Beschwerde ans Obergericht. Weder die Staatsanwaltschaft\nnoch der Beschuldigte liessen sich vernehmen.\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nII.\n|\n|\n|\n|\n1.— Die Beschwerde ist\nzulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1\nlit. a StPO; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO); die vorliegend\nangefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist daher der\nBeschwerde zugänglich.\n|\n|\n|\n|\n2.— a) Ein\nRechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382\nAbs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend im Sinne von Art. 104\nund Art. 105 StPO zu verstehen (Lieber\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 382 N 2).\n|\n|\n|\n|\nb) Ein rechtlich\ngeschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch\nden angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.\nbeschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382\nN 7).\n|\n|\n|\n|\nc) B.______ hat dadurch,\ndass ihr Vermögen zu E._____ geflossen und verschwunden ist, einen\nVermögensschaden erlitten. Sie hat zudem Privat- und Zivilklage erhoben.\nDamit ist sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Amtsbericht 2011\nS. 228 ff.).\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n"}