95 Abs. 1 ZPO). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 2.— Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft vermögensrechtlicher Natur. Für die Bemessung des Streitwertes ist dabei nicht das persönliche Interesse des anfechtenden Aktionärs, sondern das Gesamtinteresse der Gesellschaft massgebend (Urteil des Bundesgerichts 4C.88/2000 vom 27. Juni 2000, E. 4.b mit Hinweisen). Der Streitwert beträgt folglich Fr. 1,3 Mio. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | __________________