GMBH macht vorliegend Rechte geltend, welche ihr als Aktionärin der B.______ AG zustehen. Es ist nicht ersichtlich, was daran rechtsmissbräuchlich sein soll, wenn ein Gesellschafter sich einem Kapitalschnitt widersetzt, der nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 1.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen, welche überdies zu verpflichten ist, der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).