| |||||||||||||||||| | Ebenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Sanierungsmassnahmen, welche der ersten Generalversammlung vom 30. Juli 2010, nicht aber der hier massgeblichen zweiten Generalversammlung am 31. August 2010, vorgelegt wurden, ohnehin nicht genügend effektiv gewesen wären. Auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts kann an dieser Stelle verwiesen werden. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c) Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, die A.______ GMBH verhalte sich mit ihrer Klage rechtsmissbräuchlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Die A.______ GMBH macht vorliegend Rechte geltend, welche ihr als Aktionärin der B.______ AG zustehen.