Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Unterlassung pflichtwidrig erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin bedeutet der Standpunkt der Vorinstanz keinen überspitzten Formalismus, wären doch gerade zusätzliche Massnahmen nötig gewesen, um überhaupt eine wirksame Sanierung der Gesellschaft zu bewerkstelligen. | |||||||||||||||||| | Ebenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Sanierungsmassnahmen, welche der ersten Generalversammlung vom 30. Juli 2010, nicht aber der hier massgeblichen zweiten Generalversammlung am 31. August 2010, vorgelegt wurden, ohnehin nicht genügend effektiv gewesen wären.