Jedenfalls weist der Umstand, dass anfänglich erfolglos eine Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 1,8 Mio. angestrebt wurde, darauf hin, dass ebenso aus Sicht der Berufungsklägerin ein bedeutend höherer Kapitalbedarf bestanden hätte als mit der schliesslich beschlossenen Harmonika auf lediglich Fr. 1,3 Mio. erreicht werden konnte. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz legte der Verwaltungsrat der Berufungsklägerin an der zweiten ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 keine weiteren Sanierungsmassnahmen vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Unterlassung pflichtwidrig erfolgt ist.