Die B.______ AG hätte mit dem Kapitalschnitt alleine nämlich noch nicht vollständig saniert werden können, wäre doch in der Bilanz noch immer ein Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 75‘075.- verblieben. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Berufungsklägerin tatsächlich um eine grundsätzlich erfolgreich operierende Gesellschaft handelt. Jedenfalls weist der Umstand, dass anfänglich erfolglos eine Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 1,8 Mio. angestrebt wurde, darauf hin, dass ebenso aus Sicht der Berufungsklägerin ein bedeutend höherer Kapitalbedarf bestanden hätte als mit der schliesslich beschlossenen Harmonika auf lediglich Fr. 1,3 Mio. erreicht werden konnte.