Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst eine Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit einer anschliessenden Wiedererhöhung auf Fr. 1,3 Mio. nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Überschuldung der Gesellschaft geführt hätte. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz keinen zu strengen Massstab angelegt, wenn sie ausführt, der Verwaltungsrat hätte anlässlich der zweiten ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 neben dem Kapitalschnitt weitere Sanierungsmassnahmen vorschlagen müssen. Die B.____