Aktiven von insgesamt Fr. 3‘217‘118.- und Fremdkapital von insgesamt Fr. 4‘592‘193.- auf. Das Vermögen deckte somit das Fremdkapital der Gesellschaft bei weitem nicht mehr, weshalb die Gesellschaft überschuldet und damit sanierungsbedürftig war. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst eine Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit einer anschliessenden Wiedererhöhung auf Fr. 1,3 Mio. nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Überschuldung der Gesellschaft geführt hätte.