Die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null ist gemäss Art. 732a OR auf Fälle beschränkt, in denen die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient. Vorausgesetzt ist mithin eine Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft, wie sie bei einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR vorliegt (BGE 138 III 204 E. 3.2 S. 208). | |||||||||||||||||| | Gemäss Feststellung der Vorinstanz wies die Jahresrechnung 2009 der B.______ AG Aktiven von insgesamt Fr. 3‘217‘118.- und Fremdkapital von insgesamt Fr. 4‘592‘193.- auf.