| |||||||||||||||||| | Schliesslich vertritt die Berufungsklägerin die Auffassung, die A.______ GMBH könne sich im Lichte des Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB gar nicht auf die Ungültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2010 berufen. Denn die A.______ GMBH unternehme „alles, um die Sanierung der Beklagten [B.______ AG] zu verhindern“ und sei „offenbar auch nicht bereit, bei der Sanierung der Beklagten mitzuhelfen“, weshalb das Verhalten der A.______ GMBH keinen Rechtsschutz verdiene. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 4.— a) Die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null ist gemäss Art.