Ohnehin habe die Vorinstanz den vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zu Unrecht die Sanierungseignung abgesprochen. Überhaupt stelle die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Sanierungsmassnahmen, wenn sie strikte verlange, dass es sich dabei um „bilanzbereinigende“ Massnahmen handeln müsse. Andererseits übersehe sie, dass nicht wenige der vorgeschlagenen Massnahmen sich unmittelbar und kurzfristig auf die Bilanz der B.______ AG auswirkten. | |||||||||||||||||| | Schliesslich vertritt die Berufungsklägerin die Auffassung, die A.___