Bei der B.______ AG handle es sich nämlich um eine grundsätzlich erfolgreich operierende Gesellschaft, welche in eine leichte finanzielle Schieflage geraten sei. | |||||||||||||||||| | Aber selbst wenn der geplante Kapitalschnitt allein noch keine vollständige Sanierung bewirkt hätte, so wäre dieses Ziel jedenfalls zusammen mit den vom Verwaltungsrat zusätzlich vorgesehenen Sanierungsmassnahmen erreicht worden und hätte deshalb der beschlossene Kapitalschnitt als zulässig qualifiziert werden müssen. Ohnehin habe die Vorinstanz den vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zu Unrecht die Sanierungseignung abgesprochen.