| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 3.— Die B.______ AG rügt in ihrer Berufung, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet. | |||||||||||||||||| | Die geplante Harmonika habe dem Zwecke der Sanierung gedient: so sei die Überschuldung durch den Kapitalschnitt nahezu vollständig beseitigt worden; die Überschuldung hätte gerade noch rund Fr. 75‘000.- betragen, wenn der Jahresabschluss 2009 als Referenzgrösse herangezogen werde. Die Vorinstanz habe die Anforderungen an den Kapitalschnitt im Sinne von Art. 732a OR zu hoch angesetzt, wenn sie bei dieser Ausgangslage das Vorliegen eines Sanierungszwecks verneint habe. Bei der B.___