Dies habe er an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 in pflichtwidriger Weise nicht getan; er habe sich vielmehr damit begnügt, die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juli 2010 zusammen mit dem damals vorgeschlagenen, aber nicht bewilligten Kapitalschnitt, vorgelegten Massnahmen umzusetzen. Diese Massnahmen seien aber von vornherein nicht zur Beseitigung einer Überschuldung oder einer Unterbilanz geeignet gewesen, da keine Bilanzbereinigung erfolgt sei. Der angefochtene Kapitalschnitt erweise sich deshalb aufgrund des Verstosses gegen Art. 732a OR als gesetzeswidrig im Sinne von Art. 706 Abs. 1 OR. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 3.—