Deshalb hätte die Sanierungsmassnahme die Überschuldung der Gesellschaft lediglich verringert, jedoch nicht vollständig beseitigt. Da ein Überschuss des Fremdkapitals über die Aktiven in der Höhe von Fr. 75‘075.- weiterbestanden hätte, wäre der Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, zusätzlich zum Kapitalschnitt der Generalversammlung weitere Sanierungsmassnahmen zur Bilanzbereinigung vorzulegen. Dies habe er an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 in pflichtwidriger Weise nicht getan;