| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 2.— Die Vorinstanz begründet die Gutheissung der Klage betreffend die Aufhebung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2010 im Wesentlichen wie folgt: | |||||||||||||||||| | Mit dem vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Sanierungskonzept hätte die Berufungsklägerin neu über Aktiven von insgesamt Fr. 4‘517‘118 verfügt; demgegenüber hätte die Höhe des Fremdkapitals unverändert Fr. 4‘592‘193.- betragen. Deshalb hätte die Sanierungsmassnahme die Überschuldung der Gesellschaft lediglich verringert, jedoch nicht vollständig beseitigt.