732a Abs. 2 OR). Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 204 unmissverständlich klargestellt, dass die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null gemäss Art. 732a Abs. 1 OR auf Fälle beschränkt ist, in denen die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient (a.a.O. E. 3.2. S. 208 f.). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 2.—