732 Abs. 5 OR). Wird das Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung bis auf Null herabgesetzt und anschliessend wieder um den gleichen Betrag erhöht, spricht man von einem "Kapitalschnitt auf Null". Art. 732a OR sieht einen Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung zum Zwecke der Sanierung explizit vor. Dabei gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre unter und ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden (Art. 732a Abs. 1 OR). Den bisherigen Aktionären steht jedoch bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals ein vorbehaltloses Bezugsrecht zu (Art. 732a Abs. 2 OR).