Der vorliegend angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts datiert vom 18. März 2013, weshalb für das Rechtsmittelverfahren die schweizerische Zivilprozessordnung massgeblich ist. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 1.— a) Das Aktienkapital einer AG beträgt mindestens Fr. 100‘000.- (Art. 621 OR). Es darf im Rahmen einer Kapitalherabsetzung nur unter Fr. 100'000.- herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens Fr. 100‘000.- ersetzt wird (Art. 732 Abs. 5 OR).