| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten und hat die bis dahin geltenden kantonalen Prozessgesetze abgelöst (AS 2010 S. 1836). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei Erlass des weitergezogenen Entscheids in Kraft stand (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts datiert vom 18. März 2013, weshalb für das Rechtsmittelverfahren die schweizerische Zivilprozessordnung massgeblich ist.