Am 25. September 2013 hat die B.______ AG eine Replikschrift eingereicht. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Insoweit das Kantonsgericht die erste Klage der A.______ GMBH gegen die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung der B.______ AG vom 24. Juni 2010 abgewiesen hat, ist dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten und hat die bis dahin geltenden kantonalen Prozessgesetze abgelöst (AS 2010 S. 1836).