__ AG und verpflichtete diese zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung zugunsten der A.______ GMBH. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 5.— a) In der Folge erhob die B.______ AG am 23. Mai 2013 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Sie verlangt darin im Hauptstandpunkt, die gegen die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung gerichtete (zweite) Klage der A.______ GMBH sei ebenfalls abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die A.______ GMBH beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 16. September 2013 die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Am 25. September 2013 hat die B.___