__ AG vom 31. August 2010 vollumfänglich gut. Das Kantonsgericht hob die an jener Versammlung beschlossene Herabsetzung und anschliessende Wiedererhöhung des Aktienkapitals rückwirkend auf, hielt sodann fest, dass damit ebenso die darauf beruhenden Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 15. Februar 2012 hinfällig würden, und wies sodann das Handelsregisteramt des Kantons Glarus an, alle Registereinträge rückgängig zu machen, welche auf die aufgehobenen Generalversammlungs-Beschlüsse zurückgehen. Die Kosten in Bezug auf die Erledigung der zweiten Klage auferlegte das Kantonsgericht der B.______ AG und verpflichtete diese zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung zugunsten der A.____