| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c) Am 18. März 2013 befand das Kantonsgericht über beide Klagen in einem Entscheid: Es wies dabei die gegen die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 2010 gerichtete Klage ab und auferlegte die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten der A.______ GMBH. Demgegenüber hiess es die zweite Klage der A.______ GMBH hinsichtlich der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der B.______ AG vom 31. August 2010 vollumfänglich gut.