___ GMBH an das Kantonsgerichtspräsidium und beantragte, es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen der B.______ AG zu verbieten, die beschlossene Herabsetzung und Wiedererhöhung des Aktienkapitals zu vollziehen; eventualiter sei die Rekapitalisierung zuzulassen, sofern die Liberierung der neuen Aktien ausschliesslich in bar erfolgt und nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Verrechnung von Forderungen. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Begehren der A.______ GMBH um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid am 9. Dezember 2011.