{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00027_2014-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=338&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4d18d88963030b23bedb49368b3e4063"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00027", "OGZ.2014.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2014 OG.2013.00027 (OGZ.2014.89)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2014 OG.2013.00027 (OGZ.2014.89)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2014 OG.2013.00027 (OGZ.2014.89)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:39", "Checksum": "7a417c0b0d9baa4ecbaad4272769665b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2014 OG.2013.00027 (OGZ.2014.89)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung\n\n\nGemäss Feststellung der Vorinstanz wies die Jahresrechnung 2009 der B.______ AG Aktiven von insgesamt Fr. 3‘217‘118.- und Fremdkapital von insgesamt Fr. 4‘592‘193.- auf. Das Vermögen deckte somit das Fremdkapital der Gesellschaft bei weitem nicht mehr, weshalb die Gesellschaft überschuldet und damit sanierungsbedürftig war. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst eine Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit einer anschliessenden Wiedererhöhung auf Fr. 1,3 Mio. nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Überschuldung der Gesellschaft geführt hätte. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz keinen zu strengen Massstab angelegt, wenn sie ausführt, der Verwaltungsrat hätte anlässlich der zweiten ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 neben dem Kapitalschnitt weitere Sanierungsmassnahmen vorschlagen müssen. Die B.______ AG hätte mit dem Kapitalschnitt alleine nämlich noch nicht vollständig saniert werden können, wäre doch in der Bilanz noch immer ein Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 75‘075.- verblieben. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Berufungsklägerin tatsächlich um eine grundsätzlich erfolgreich operierende Gesellschaft handelt. Jedenfalls weist der Umstand, dass anfänglich erfolglos eine Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 1,8 Mio. angestrebt wurde, darauf hin, dass ebenso aus Sicht der Berufungsklägerin ein bedeutend höherer Kapitalbedarf bestanden hätte als mit der schliesslich beschlossenen Harmonika auf lediglich Fr. 1,3 Mio. erreicht werden konnte.\nb) Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz legte der Verwaltungsrat der Berufungsklägerin an der zweiten ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 keine weiteren Sanierungsmassnahmen vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Unterlassung pflichtwidrig erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin bedeutet der Standpunkt der Vorinstanz keinen überspitzten Formalismus, wären doch gerade zusätzliche Massnahmen nötig gewesen, um überhaupt eine wirksame Sanierung der Gesellschaft zu bewerkstelligen.\nEbenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Sanierungsmassnahmen, welche der ersten Generalversammlung vom 30. Juli 2010, nicht aber der hier massgeblichen zweiten Generalversammlung am 31. August 2010, vorgelegt wurden, ohnehin nicht genügend effektiv gewesen wären. Auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts kann an dieser Stelle verwiesen werden.\nc) Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, die A.______ GMBH verhalte sich mit ihrer Klage rechtsmissbräuchlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Die A.______ GMBH macht vorliegend Rechte geltend, welche ihr als Aktionärin der B.______ AG zustehen. Es ist nicht ersichtlich, was daran rechtsmissbräuchlich sein soll, wenn ein Gesellschafter sich einem Kapitalschnitt widersetzt, der nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.\nIV.\n1.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen, welche überdies zu verpflichten ist, der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).\n2.— Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft vermögensrechtlicher Natur. Für die Bemessung des Streitwertes ist dabei nicht das persönliche Interesse des anfechtenden Aktionärs, sondern das Gesamtinteresse der Gesellschaft massgebend (Urteil des Bundesgerichts 4C.88/2000 vom 27. Juni 2000, E. 4.b mit Hinweisen). Der Streitwert beträgt folglich Fr. 1,3 Mio.\nDas Gericht erkennt:\n1.\nDie Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 18. März 2013 im Verfahren ZG.2010.01020 wird abgewiesen.\nDie Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 20‘000.- wird der Berufungsklägerin auferlegt und von ihr bezogen, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss.\nDie Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15‘000.- zu bezahlen.\nSchriftliche Mitteilung an:"}