{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00027_2014-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=338&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4d18d88963030b23bedb49368b3e4063"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00027", "OGZ.2014.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2014 OG.2013.00027 (OGZ.2014.89)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2014 OG.2013.00027 (OGZ.2014.89)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2014 OG.2013.00027 (OGZ.2014.89)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:27", "Checksum": "36058376229d636d3c7d24e1acb65b60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2014 OG.2013.00027 (OGZ.2014.89)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung\n\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 6. Juni 2014 |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00027 |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nB.______ AG Beklagte und |\n||||||||||||||||||\n|\nBerufungsklägerin |\n||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch D.______ |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nA.______ GMBH Klägerin und |\n||||||||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagte |\n||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nRechtsbegehren der Berufungsklägerin (gemäss Eingabe vom 23. Mai 2013): |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||\n|\nAntrag der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 16. September 2013): |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n1.— a) Die in [...] domizilierte B.______ AG verfügt seit März 2006 über ein Aktienkapital von Fr. 1‘300‘000.-, eingeteilt in 1‘300 Namenaktien à Fr. 1‘000.-. Per 31. August 2010 waren im Aktienbuch der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen: |\n||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der B.______ AG vom 24. Juni 2010 wies die Revisionsstelle darauf hin, dass die Gesellschaft eine „Unterbilanz“ gemäss Art. 725 Abs. 1 OR aufweise und deshalb Sanierungsmassnahmen einzuleiten seien. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nc) Am 30. Juli 2010 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der B.______ AG statt. Dabei scheiterte die vom Verwaltungsrat beantragte Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitals von Fr. 1,3 Mio. auf Null mit anschliessender Erhöhung auf neu Fr. 1,8 Mio. an dem dafür gesetzlich und statutarisch vorgesehenen Zustimmungsquorum. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nd) Am 31. August 2010 hielt die B.______ AG eine nächste ausserordentliche Generalversammlung ab. Diesmal beschlossen die Aktionäre mit 850 Ja zu 450 Nein, das Aktienkapital von Fr. 1,3 Mio. zunächst auf Null herabzusetzen und umgehend wieder auf Fr. 1,3 Mio. zu erhöhen. Die neuen Aktien zum Nennwert und Ausgabepreis von je Fr. 1‘000.- sollten entweder in „bar oder durch Verrechnung mit verrechenbaren Aktionärsdarlehen und anderen verrechenbaren Forderungen gegenüber der Gesellschaft“ liberiert werden. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n2.— Noch am 31. August 2010 erhob die A.______ GMBH beim Handelsregisteramt des Kantons Glarus schriftlich Einspruch im Sinne von Art. 162 Abs. 1 HRegV gegen „bereits angemeldete oder noch anzumeldende Eintragungen im Handelsregister bezüglich der B.______ AG, insbesondere gegen die Eintragung einer Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitals der B.______ AG von CHF 1‘300‘000.- auf CHF 0.- und einer unmittelbar anschliessenden ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 1‘300‘000.- von CHF 0.- auf CHF 1‘300‘000.-“. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Mit Eingabe vom 2. September 2010 gelangte die A.______ GMBH an das Kantonsgerichtspräsidium und beantragte, es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen der B.______ AG zu verbieten, die beschlossene Herabsetzung und Wiedererhöhung des Aktienkapitals zu vollziehen; eventualiter sei die Rekapitalisierung zuzulassen, sofern die Liberierung der neuen Aktien ausschliesslich in bar erfolgt und nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Verrechnung von Forderungen. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Begehren der A.______ GMBH um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid am 9. Dezember 2011. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\n4.— a) Die A.______ GMBH erhob schliesslich am 17. November 2010 beim Kantonsgericht Klage gegen die B.______ AG. Dabei focht sie Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 2010 an. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|\nb) Am 11. Dezember 2010 machte die A.______ GMBH beim Kantonsgericht eine weitere Klage gegen die B.______ AG anhängig. Darin wandte sie sich gegen den an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 beschlossenen Kapitalschnitt. |\n||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||\n|"}