Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 21. Februar 2013 darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungen Glarus auf die möglicherweise nicht korrekte Lohndeklaration aufmerksam zu machen seien. | |||||||||||||||||||| | Voraussetzung für die Amtshilfe ist eine schriftliche und begründete Anfrage (Kieser in: ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 32 N 14). Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass keine solche Anfrage vorliegt. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | ____________________ | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| |