liegt eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit einem Streitwert von unter Fr. 30‘000.- zugrunde, weshalb das obergerichtliche Verfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 20 Abs. 3 EG ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 21. Februar 2013 darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungen Glarus auf die möglicherweise nicht korrekte Lohndeklaration aufmerksam zu machen seien.