| |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b) In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30‘000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kantone können weitere Befreiungen von Prozesskosten gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | c) Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Insofern ist Art. 20 Abs. 3 EG ZPO, wonach bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.- die Parteikosten von den Parteien selber zu tragen sind, nicht bundesrechtswidrig (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 116 ZPO N 1 f.;