| |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 6.— a) A.______ rügt, die Vorinstanz habe es mit Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL unterlassen, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Prozessentschädigungen seien auch im kostenlosen Entscheidverfahren nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen, Art. 116 Abs. 1 ZPO sei in dem einschränkenden Sinn zu verstehen, als die Kantone lediglich eine Befreiung der Gerichtskosten, nicht aber von der Parteientschädigung vorsehen können. Art. 20 Abs. 3 EG ZPO/GL verstosse gegen Bundesrecht. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b)