336a Abs. 2 OR). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | c) Bei der Festsetzung der Entschädigung handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Das Obergericht weicht bei Ermessensentscheiden praxisgemäss nicht ohne Not von der vorinstanzlichen Würdigung ab. Das Kantonsgericht hat alle wesentlichen Tatsachen gewürdigt und keine unwesentlichen Umstände berücksichtigt. Zudem erweist sich der Entscheid nicht als offensichtlich unbillig. Aus diesem Grund ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich die Höhe der zugesprochenen Entschädigung zu bestätigen. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 6.— a) A.______ rügt, die Vorinstanz habe es mit Hinweis auf Art.