rügt in der Anschlussberufung, die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 20‘000.- sei zu tief. Bei der Bemessung der Höhe der Strafzahlung seien sämtliche Umstände zu würdigen, die Pönalentschädigung sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls festzulegen. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Die Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 2 OR).