_ AG vermag, unabhängig davon, ob nun der strikte Beweis verlangt wird oder ebenfalls von einer Beweiserleichterung ausgegangen wird, diese Vermutung nicht zu widerlegen. Es kann folglich nicht von einer unzulässigen Beweislastumkehr ausgegangen werden. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 4.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung der B.______ AG abzuweisen ist. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 5.— a) A.______ rügt in der Anschlussberufung, die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 20‘000.- sei zu tief.