8 ZGB und von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR geltend macht, ist vorwegzunehmen, dass ihr darin nicht gefolgt werden kann. Wie vorstehend dargelegt, genügen mehrere Indizien oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zum Beweis dafür, dass erstens ein verpönter Grund vorlag und zweitens dieser zur Kündigung führte, d.h. für die Kündigung kausal war (vgl. E. II. 2.2 b). Gestützt auf diese Regel gelangt man zum Schluss, dass vorliegend die Kündigung von A.______ missbräuchlich erfolgt ist. Die B.______ AG vermag, unabhängig davon, ob nun der strikte Beweis verlangt wird oder ebenfalls von einer Beweiserleichterung ausgegangen wird, diese Vermutung nicht zu widerlegen.