Entgegen der Ansicht der B.______ AG ist der Vorinstanz keine Gehörsverletzung unterlaufen, indem sie auf eine Parteibefragung von P.______ und eine Zeugenbefragung von Q.______ verzichtete. Gestützt auf die bereits erhobenen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die erfolgte Kündigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit missbräuchlich gewesen war. An dieser Überzeugung könnten auch die angebotene Partei- bzw. die Zeugenaussage nichts mehr ändern. Dies insbesondere auch deshalb, da P.______ Verwaltungsrat der B.______ AG ist und Q.______ dessen Schwester. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 3.3.— Soweit die B.______ AG eine Verletzung von Art. 8 ZGB und von Art.