157 ZPO sowie aus dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO und der Verfahrensökonomie (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 152 ZPO N 3; BK-Brönnimann, Art. 152 ZPO N 8 und N 58). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel, d.h. nunmehr in Anwendung von Art. 157 ZPO, zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BK-Brönnimann, Art. 152 N 57). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b) Entgegen der Ansicht der B.