| |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 3.2.— a) Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Dieser Beweisanspruch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 152 N 1; BK-Brönnimann, Art. 152 N 1). Der Beweisanspruch findet seine Grenze in der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung. Das Gericht kann ein Beweismittel ablehnen, das es für untauglich hält. Diese Antizipation folgt aus der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO sowie aus dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nach Art.