Statt dass die Vorinstanz jedoch für den Gegenbeweis habe genügen lassen, dass die B.______ AG – wie auch A.______ hinsichtlich des Hauptbeweises – Indizien vorbringe, welche als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, verlange sie von der Beklagten den strikten Gegenbeweis. Indem die Vorinstanz für Haupt- und Gegenbeweis ein unterschiedlich strenges Beweismass zur Anwendung brachte, habe sie im Ergebnis eine unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten vorgenommen. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 3.2.— a)