d OR verletzt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass der Gekündigte für das von ihm behauptete Kündigungsmotiv beweispflichtig sei und sie sei zum Schluss gekommen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Forderungsstellung von A.______ unmittelbaren Anlass für die Kündigung gegeben habe und dass nun der Beklagten der Gegenbeweis obliege. Bis dahin könne der Vorinstanz gefolgt werden. Statt dass die Vorinstanz jedoch für den Gegenbeweis habe genügen lassen, dass die B.______ AG – wie auch A._